Allgemeinverfügung
Angesichts der aktuellen Lage erlässt der Kanton Appenzell Ausserrhoden ab Mittwoch, 29. Juli 2026, 12.00 Uhr bis auf Weiteres ein absolutes Feuerwerks- und Feuerverbot im ganzen Kanton.
Aufgrund der aussergewöhnlichen und anhaltenden Trockenheit über die letzten Wochen besteht nach wie vor eine akute Brandgefahr. Betroffen sind Wiesen, Felder und Wälder. Die Waldbrandgefahr ist weiterhin auf Stufe 4 «grosse Gefahr» anzusiedeln, wobei sich angesichts der anhaltenden Trockenheit ein absolutes Feuer-verbot aufdrängt. Eine Entspannung kann nur eine mehrtägige, intensive Regenperiode bringen. Eine solche ist derzeit weiterhin nicht in Sicht. Angesichts der aktuellen Lage erlässt der Kanton Appenzell Ausserrhoden ab Mittwoch, 29. Juli 2026, 12.00 Uhr, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz; bGS 861.0) und Art. 39 Abs. 3 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung; bGS 931.11) die folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Kantonsgebiet von Appenzell Ausserrhoden:
- Im ganzen Kantonsgebiet sind das Entzünden von Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art (Raketen, Vulkane, Böller usw.) im Freien, das Entzünden von Himmelslaternen, Kerzen, Laternen mit Kerzen, Fackeln oder Höhenfeuern sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren ab sofort bis auf Widerruf verboten.
- Es gelten die Verbote gemäss Anhang, Präventionsmassnahmen bei Gefahrenstufe 4 «grosse Gefahr» mit absolutem Feuerwerksverbot.
- Die Verwendung von Holzkohle- oder Feuerschalengrills wie auch Kaminöfen oder Keramikgrills ist angesichts des nicht auszuschliessenden Funkenflugs absolut verboten. Der Gebrauch von Elektro- und Gasgrills ist im Offenland / Siedlungsgebiet mit der nötigen Vorsicht weiterhin erlaubt. Die Anwenderinnen und Anwender sind für einen sicheren Betrieb verantwortlich.
- Verstösse können polizeilich geahndet werden (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311.0). Art. 292 StGB lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Mitteilung an: Amtsblatt (Publikation am 31.07.2026), Medien via Medienmitteilung, Gemeinden
Rechtmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Veröffentlichung beim Regierungsrat (Regierungsgebäude, Obstmarkt 3, 9102 Herisau) schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Departement Inneres und Sicherheit
Katrin Alder, Regierungsrätin

